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Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
Maison d'édition
Berne/Baden-Baden: Stämpfli/Nomos
Date de parution
2010
Nombre de page
570
Résumé
Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
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Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
Koproduktion mit Nomos, Verlagsgesellschaft, Baden-Baden
Capus, Nadja
Editeur Stämpfli Verlag AG, Bern
Année de parution2010
Edition1. Auflage
ISBN978-3-7272-8764-0
LangueAllemand
Pages570
Type de produitLivre (Relié)
Catégorie de produits Droit pénal, droit de la procédure pénale, criminologie
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen verlangt von Theorie und Praxis, dass zwei zentrale Elemente jedes Staates - Souveränität und Strafrecht- in einen zwischenstaatlichen Kontext zu setzen sind. Dieser hat sich mit der Globalisierung und der Bildung übernationaler Rechtsräume seit dem 19. Jahrhundert stark verändert. Eine Folge davon ist, dass das traditionelle Erfordernis der Rechtshilfe, die beidseitige Strafbarkeit, zunehmend in Frage gestellt und aufgegeben wird. Zu Recht oder zu Unrecht?
Die Autorin kommt zum Schluss, dass die beidseitige Strafbarkeit weiterhin von Bedeutung ist - und zwar nicht zwecks nationalstaatlicher Abschottung und auch nicht, weil das Strafrecht einem fixierten Kulturkreis zuzuordnen und von anderen Kulturkreisen abzugrenzen wäre, sondern vielmehr, weil es der Verwirklichung der rechtsstaatlichen Idee dient, dass jede Rechtsordnung für ihre Straftaten ein vom Gesetzgeber definiertes Kaleidoskop haben muss und auch nur dafür Rechtshilfe geben kann. Schliesslich soll Rechtshilfe nicht aus der Strafgewalt ausgegrenzt werden und nicht als verwaltungsrechtlicher, sondern als strafrechtspflegerischer Akt gelten.
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Die Autorin kommt zum Schluss, dass die beidseitige Strafbarkeit weiterhin von Bedeutung ist - und zwar nicht zwecks nationalstaatlicher Abschottung und auch nicht, weil das Strafrecht einem fixierten Kulturkreis zuzuordnen und von anderen Kulturkreisen abzugrenzen wäre, sondern vielmehr, weil es der Verwirklichung der rechtsstaatlichen Idee dient, dass jede Rechtsordnung für ihre Straftaten ein vom Gesetzgeber definiertes Kaleidoskop haben muss und auch nur dafür Rechtshilfe geben kann. Schliesslich soll Rechtshilfe nicht aus der Strafgewalt ausgegrenzt werden und nicht als verwaltungsrechtlicher, sondern als strafrechtspflegerischer Akt gelten.
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